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Allgemeine Geschäftsbedingungen von DJ Skywalker

agbs

Stand: November 2015

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Dies sind, wie der Titel schon sagt, meine allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier alles teilweise bis ins Kleinste hinein geregelt ist, aber ich muss mich rechtlich in alle Richtungen absichern. Dies hat (leider) die Vergangenheit gezeigt. 

1. Allgemeines

1.1 Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Michael Beyer (DJ Skywalker) (nachstehend Auftragnehmer) und seinen Kunden (nachstehend Auftraggeber). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht der Auftragnehmer hiermit ausdrücklich.

1.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB’s jederzeit zu ergänzen bzw. zu ändern, ohne hierauf ausdrücklich hinweisen zu müssen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Auftraggeber gültigen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

2.1 Der Auftragnehmer übernimmt die musikalische Umrahmung einer Veranstaltung des Auftraggebers. Art und Umfang der Leistung richtet sich individuell nach der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung.

2.2 Im Rahmen eines Vorgespräches kann der grobe Rahmen des Musikprogramms mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden.
Dennoch ist der Auftragnehmer in Gestaltung und Darbietung des musikalischen Programms frei und unterliegt weder künstlerischen noch technischen Anweisungen des Auftraggebers.

2.3 Die Erfüllung von Musikwünschen ist möglich. Die Entscheidung allerdings, ob und wann diese gespielt werden, obliegt allein dem Auftragnehmer.

2.4 Die Leistung des Auftragnehmers beginnt mit dem Start der Musik. Hierzu zählt auch eventuelle Hintergrundmusik. Unterbrechungen, z.B. für Spiele der Gäste oder andere Programmpunkte, sind möglich. Die dadurch entstehenden Pausen für den Auftragnehmer gelten dennoch als Spielzeit.

2.5 Die Musikzusammenstellung erfolgt individuell an der Veranstaltung. Dennoch ist der Auftragnehmer berechtigt, an Teilen des Abends automatische Übergänge zu benutzen (z.B. bei der Hintergrundmusik).

3. Angebote / Buchungen

3.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen. Sollte binnen dieser Frist eine weitere Anfrage zum gleichen Termin beim Auftragnehmer eintreffen, so ist er berechtigt, auch vor Ablauf dieser Frist, um eine kurzfristige Entscheidung zu bitten.

3.2 Eine Buchung durch den Auftraggeber kommt auf folgenden Wegen zustande:

    • als „klassischer“ Vertrag in schriftlicher Form (auch als E-Mail oder Fax),
    • durch die schriftliche Annahme eines Angebotes (auch per E-Mail oder Fax) oder
    • durch eine mündliche Zusage.

3.3 Mit der Buchung erkennt der Auftraggeber gleichzeitig die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ohne gesonderte Unterschrift an.

3.4 Nebenabsprachen sind möglich, bedürfen jedoch auf jeden Fall der Schriftform (auch als E-Mail oder Fax) und dem Einverständnis beider Vertragsparteien. Im Falle von E-Mail muss die Antwort den Text der Nebenabsprache enthalten.

4. Stornierung durch den Auftraggeber

Die Stornierung einer Buchung durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch fallen hierfür folgende Kosten an:

  • Bei Absagen bis zu 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden für Privatpersonen 50 % des Basispaketes fällig. Von Clubs, Firmen oder Vereinen evtl. geleistete Vorauszahlungen verfallen oder die Hälfte der vereinbarten Komplettgage wird fällig.
  • Bei Absagen zwischen 14 und 8 Tagen vor dem Veranstaltungstermin werden in allen Fällen 50 % der vereinbarten Komplettgage fällig.
  • Erfolgt die Absage 7 Tage oder weniger vor der Veranstaltung, so wird immer die komplette Gage fällig.

Alle Absagen müssen schriftlich erfolgen.

Sofern zusätzliche oder fremde Technik für die Veranstaltung durch den Auftragnehmer gemietet wurde, sind die entstehenden Kosten ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch für Dienstleistungen Dritter, die über den Auftragnehmer gebucht wurden sowie für bereits geleistete Vorleistungen des Auftragnehmers.

5. Stornierung / Rücktritt durch den Auftragnehmer

5.1 Der Auftragnehmer ist zu einem Rücktritt berechtigt, ohne an Fristen gebunden zu sein, wenn der Auftraggeber einer vereinbarten Zahlungsverpflichtung im Vorfeld der Veranstaltung nicht nachkommt oder die vereinbarten Bedingungen nicht einhält. Es gelten die Bestimmungen und Fristen von Punkt 3. Dies gilt auch hinsichtlich der Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5.2 Ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ist weiterhin möglich, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von durch den Auftragnehmer nicht vorhersehbaren Bedingungen erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Dies gilt insbesondere, wenn höhere Gewalt oder andere durch den Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Hierunter zählen beispielsweise kurzfristig nicht reparable technische Ausfälle, Diebstahl, Todesfall, Krankheit oder Unfall. In diesem Fall wird der Auftragnehmer versuchen, einen der Veranstaltung und den vereinbarten Konditionen entsprechenden Ersatz-DJ zu besorgen. Jedoch besteht hierzu kein Rechtsanspruch.

5.3 Besteht begründeter Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den Geschäftsbetrieb oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ist der Auftragnehmer ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

5.4 In den drei zuletzt genannten Fällen besteht kein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, ausser bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seitens des Auftragnehmers.

5.5 Wird das Rücktrittsrecht durch den Auftragnehmer aus den vorgenannten Gründen ausgeübt, so kann er – ausser bei höherer Gewalt – für die bereits erbrachten Leistungen oder die zur Beendigung der Buchung notwendigen Leistungen eine angemessene Entschädigung bis hin zur kompletten Gage verlangen. Bereits an den Auftragnehmer geleistete Zahlungen verfallen ersatzlos.

6. Gage & Zahlungsbedingungen

6.1 Die Gage des Auftragnehmers richtet sich nach der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Diese bleibt unverändert, es sei denn, dass die Spielzeit (auch noch während der Veranstaltung möglich) verlängert wird. Hierfür gilt der Verlängerungspreis des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Buchung.

6.2 Sollte die Spielzeit des Auftragnehmers unter 6 Stunden liegen, erfolgt keine Reduzierung des Pauschalbetrages des Basispakets bzw. des Karaoke-EVENTpakets.

6.3 Die Zahlung hat bar am Ende der Veranstaltung oder nach vorheriger Absprache per Überweisung binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

6.4 Da es sich bei dem Gewerbe des Auftragnehmers um ein Kleinunternehmen handelt, enthalten die Preise gem. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Mehrwertsteuer bzw. wird sie in den Rechnungen nicht ausgewiesen.

6.5 Die Höhe der vereinbarten Gage sowie der Inhalt des geschlossenen Vertrages ist vertraulich zu behandeln.

6.6 Ab einer Entfernung von 100 km von Kontaktadresse bis zum Veranstaltungsort (Berechnungsgrundlage: Tom Tom-Navigationsgerät) sorgt der Auftraggeber für eine Übernachtung mit Frühstück sowie einen sicheren PKW-Stellplatz (inkl. Anlage).

6.7 Ab einer Entfernung von 200 km von Kontaktadresse bis zum Veranstaltungsort (Berechnungsgrundlage: Tom Tom-Navigationsgerät) sorgt der Auftraggeber für zwei Übernachtungen mit Frühstück sowie einen sicheren PKW-Stellplatz (inkl. Anlage).

6.8 Die Kosten für die Übernachtung(en) inkl. Frühstück und PKW-Stellplatz trägt der Auftraggeber.

6.9 Dem Auftragnehmer sind während der Veranstaltung Speisen, nichtalkoholische Getränke und ein Parkplatz in angemessener Entfernung zum Zugang des Veranstaltungsortes kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

7. Haftung

7.1 Der Auftraggeber ist für die Sicherheit des Auftragnehmers, dessen Equipment und privater Gegenstände, auch in Abwesenheit einer oder beider Vertragsparteien, alleine verantwortlich.

7.2 Für Personen- und/oder Sachschäden haftet ausschließlich der Auftraggeber. Es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers herbeigeführt.

7.3 Bei Schäden an Equipment, Datenträgern oder privaten Gegenständen des Auftragnehmers, die vor, während oder nach der Veranstaltung durch Gäste, den Auftraggeber oder Haustieren verursacht werden, haftet ebenfalls ausnahmslos der Auftraggeber.

7.4 Verbleibt das Equipment des Auftragnehmers vereinbarungsgemäß über Nacht vor und/oder nach dem Veranstaltungstermin am Veranstaltungsort, so ist der Auftraggeber für dessen Sicherheit und Schutz ebenfalls alleine verantwortlich.

7.5 Sollten die Leistungen durch den Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, polizeiliche oder behördliche Anordnungen, Stromausfall usw.), nicht erbracht werden können, so ist das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt, Anspruch auf Schadensersatz oder Zurückzahlung bereits geleisteter Zahlungen ausgeschlossen.

7.6 Eventuelle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auf die Höhe der vereinbarten Gage begrenzt.

7.7 Bei Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers hinsichtlich Equipment beschränken sich diese auf den Neupreis zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes.

7.8 Gerätschaften, die vom Auftraggeber gestellt und vom Auftragnehmer genutzt werden (z.B. Ton- und/oder Lichtanlage), obliegen in vollem Umfang der Verantwortung und Aufsicht des Auftraggebers. Bei durch die Nutzung eventuell auftretenden Schäden können diese gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden. Ebenso ist eine nachträgliche Verrechnung (z.B. Nutzungskosten) nicht möglich.

7.9 Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Gewähr für den Erfolg seiner Darbietung bei dem Publikum des Auftraggebers.

7.10 Sobald der Auftragnehmer während der Veranstaltung Anlass zur Annahme hat, dass Gefahr für ihn oder sein Equipment bestehen (z.B. durch angetrunkene Gäste, störende Personen oder Witterungseinflüsse), kann er seine Leistung unterbrechen oder sogar einstellen. Auch in diesem Fall ist das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt, Anspruch auf Schadensersatz oder Zurückhaltung der vereinbarten Gage ausgeschlossen.

7.11 Das vom Auftragnehmer mitgebrachte Equipment befindet sich – nach bestem Wissen und Gewissen – in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand. Fällt dennoch während der Veranstaltung ein Gerät aufgrund technischen Defektes aus, so übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für den weiteren Verlauf der Veranstaltung. Sofern ein Ersatzgerät zur Verfügung steht und die Kontaktadresse des Auftragnehmers in angemessener Entfernung ist, wird versucht, das defekte zur Fortsetzung der Veranstaltung schnellstmöglichst zu ersetzen.

Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall auch nicht für etwaige damit verursachte Umsatzeinbußen oder sonstige Nachteile, die der Auftraggeber anbringen könnte.

7.12 Der Auftraggeber, seine Gäste oder das Personal des Veranstaltungsortes haben keine Befugnis, das Equipment des Auftragnehmers selbständig zu bedienen oder in Betrieb zu nehmen.

8. Technische Voraussetzungen

Dem Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber am Veranstaltungsort eine geeignete Stellfläche (siehe nachfolgende Punkte) zum Aufbau seines Equipments zur Verfügung zu stellen. Diese Stellfläche muss trocken und wetterfest überdacht sein sowie Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.

Eine VDE-gerechte Stromversorgung muss im nachfolgend genannten Umfang vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Scheitert der Aufbau gebuchter Komponenten an den genannten technischen Voraussetzungen, werden diese trotzdem komplett in Rechnung gestellt.

8.1 Basispaket

Bei alleiniger Buchung des Basispakets wird eine Stellfläche von ca. 2x2m (BxT) benötigt. Die Anschlüsse an die vorhandene und betriebsbereite Anlage (2x Cinch oder 2x 6,3mm-Klinke (bevorzugt symetrisch, aber auch unsymetrisch möglich) oder 2x XLR) liegen anschlussbereit am DJ-Platz. Als Stromversorgung wird 1x 230V, 16A Schuko, getrennt abgesichert und ohne angeschlossene weitere Verbraucher, benötigt.

8.2 Basis- & Beschallungspaket / Basis- & Lichtpakete

Für Basis- und Beschallungspaket beträgt die benötigte Stellfläche ca. 3x2m (BxT). Basis- und Lichtpaket benötigen 4x2m. Im letzteren Fall liegen die Anschlüsse an die vorhandene und betriebsbereite Anlage (2x Cinch oder 2x 6,3mm-Klinke (bevorzugt symetrisch, aber auch unsymetrisch möglich) oder 2x XLR) anschlussbereit am DJ-Platz.

Als Stromversorgung wird für beide Varianten 1x 230V, 16A Schuko, getrennt abgesichert und ohne angeschlossene weitere Verbraucher, benötigt.

8.3 Basis-, Beschallungs- & Lichtpakete, Beamer Sound to Light

In dieser Variante wird eine Stellfläche von 4x2m (BxT) benötigt.

Eine Stromversorgung von 2x 230V, 16A, Schuko, jeweils getrennt abgesichert und ohne angeschlossene weitere Verbraucher, ist unumgänglich.

8.4 Karaokepaket

Bei Buchung des Karaokepaketes zu einem der vorgenannten, kommt zu der jeweils benötigten Stellfläche noch die für Bildschirme und Mikrophone hinzu. Diese sollte in unmittelbarer Nähe des DJ-Platzes sein und zusätzlich mindestens 2-3m in der Tiefe bieten, damit die Sänger/innen genügend Platz für ihre Performance haben.

Eine Erhöhung der vorgenannten Stromversorgungen ist nicht notwendig.

8.5 Karaoke-EVENTpaket

Da es sich hier um ein ganz speziell auf reine Karaoke-Events abgestimmtes Paket handelt, gelten leicht abgewandelte Voraussetzungen. Am Standort des DJ’s wird - statt des DJ-Ständers - ein standfester Tisch mit den Mindestmaßen 1,5 x 0,8 Meter und einer Höhe von ca. 90 cm sowie eine freie Stellfläche von mind. ca. 2,5 x 2m benötigt.
Für die Sängerinnen und Sänger sollte in der Nähe des KJ-Standortes zusätzlich ausreichend Platz zur Verfügung stehen.

8.6 Videopaket

Die Größe des projezierten Bildes richtet sich nach dem platzmäßig möglichen Abstand zwischen Beamer und Leinwand bzw. dem projezierbaren Hintergrund. Idealerweise sollte er etwa 4m (Tiefe) betragen. Des Weiteren darf der Beamerstandort nicht im Tanz- oder unmittelbaren Zugriffsbereich des Publikums liegen. Wird kein adäquater Standort für den Beamer gefunden, muss er direkt neben den DJ-Platz gestellt werden. Dadurch kann er zum einen im direkten Sichtfeld des Publikums stehen und zum anderen reduziert sich die Bildgröße drastisch auf ca. 80 cm Diagonale.

Sofern kein geeigneter Beamerstellplatz gefunden werden kann, wird die Leistung dennoch in Rechnung gestellt.

Eine Erhöhung der jeweils vorgenannten Stromversorgungen ist nicht notwendig.

8.7 Turntablepaket

Am Standort des DJ’s wird ein standfester, waagrecht stehender Tisch mit den Mindestmaßen 2 x 1 Meter und einer Höhe von ca. 90 cm benötigt. Diese Fläche kann auch mit 2 oder mehr Tischen erreicht werden, sofern diese eine identische Höhe haben und keinen Absatz bilden. Die Aufstellung des DJ-Ständers entfällt.

9. Auf- und Abbau

9.1 Für den Auf- und Abbau am Veranstaltungsort muss dem Auftragnehmer ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden. Diese ist jedoch stark abhängig von den gebuchten Paketen und reicht von jeweils 30 min. (Basispaket) bis hin zu 150 min. (Komplettausstattung).

9.2 Beides findet unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach der Veranstaltung statt.

9.3 Sollte der Auf- und/oder Abbau zu einem anderen Zeitpunkt gewünscht werden, so ist dies gesondert im Vorfeld zu vereinbaren. Hierfür können jedoch zusätzliche Kosten für An- und Abfahrt anfallen.

10. GEMA & Sonstige Gebühren

10.1 Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten, die im Rahmen von Versicherungen, Gebühren/Abgaben/Beiträgen von Stadt und/oder Veranstaltungsort, GEMA und GVL anfallen. Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-/GVL-pflichtig ist, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Bei privaten Veranstaltungen (geschlossene Gesellschaften) entfällt die GEMA-Gebühr.

10.2 Alle Musikstücke des Aufragnehmers sind bei der GEMA gemäß VR-Ö-Tarif zur öffentlichen Aufführung ordnungsgemäß lizensiert. Für den Auftraggeber entfällt somit die Entrichtung der Gebühr für die öffentliche Wiedergabe von kopiertem Musikmaterial.

10.3 Die Einholung eventueller Genehmigungen o.ä. für die Durchführung der Veranstaltung obliegt alleine dem Auftraggeber.

11. Sonstiges

11.1 Mit der Buchung erklärt sich der Auftraggeber ohne weitere Unterschrift einverstanden, dass der Auftragnehmer zu Werbezwecken digitale Fotos und Videos während der Veranstaltung anfertigen und auf seiner Internetseite veröffentlichen darf.

11.2 Ebenso erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass sein Name für eventuelle Referenzen des Auftragnehmers verwendet werden darf.

11.3 Der Auftragnehmer ist niemals (Mit-)Veranstalter einer gebuchten Veranstaltung. Sein Pseudonym, Name, Logo usw. kann zwar nach Absprache zu Werbezwecken benutzt werden, jedoch darf auch für Dritte nicht der Anschein erweckt werden, dass der Auftragnehmer (Mit-) Veranstalter, Verantwortlicher oder Ansprechpartner ist.

11.4 Der Auftragnehmer kann die Veranstaltung zu Werbezwecken etc. gegenüber Dritten zeitlich unbegrenzt nutzen.

11.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund Verletzungen des Urheber- und/oder Wettbewerbsrecht oder deren Rechten frei.

11.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, an der Veranstaltung eigenes Werbematerial (z.B. Rollup, Visitenkarten, Flyer) auszulegen, aufzustellen und/oder zu verteilen.

12. Wirksamkeit des Vertrages bei Rechtsnachfolge

Im Falle eines Rechtsübergangs (z.B. Besitzerwechsel, Verpachtung, neue Geschäftsführung) gilt der geschlossene Vertrag für den/die Nachfolger weiter. Der ursprüngliche Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten haftet/haften in einem solchen Fall für die Übernahme des Vertrages durch den/die Rechtsnachfolger.

13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt das anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Gerichtsstand ist für beide Parteien Bingen am Rhein, unabhängig davon, wer die Klage einreicht.

14. Salvatorische Klausel

Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte, so wirkt sich dies auf die übrigen Bestimmungen nicht aus. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) werden durch eine gültige ersetzt, die dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

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